Statuten


§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Österreichische Stoffwechselakademie (ÖSA)“. Er hat seinen Sitz in Schloss 4, 2542 Kottingbrunn.


§2 Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereines ist die Förderung des Wissens zur Thematik des menschlichen Stoffwechsels durch Aus- und Fortbildung von Ärzten und HCWs, sowie die Verbreitung von wissenschaftlichem Wissen zu diesem und allen damit verbundenen Themengebieten. Die Tätigkeit des Vereines ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Die Vorstandsmitglieder arbeiten unentgeltlich für den Verein.


§3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

  1. Der Vereinszweck soll durch die in den Absätzen 2 und 3 angeführten Tätigkeiten und finanziellen Mittel erreicht werden.
  2. Die für die Verwirklichung des Vereinszwecks vorgesehen ideellen Mittel umfassen:
    • Die Abhaltung wissenschaftlicher und fortbildender Tagungen
    • E-Learning
    • Betreiben einer Webplattform zum Zweck des digitalen Lernens
    • Publikation diverser Drucksorten zur Erreichung des Vereinszweckes
    • Patientenbroschüren
  3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
    • regelmäßige Beiträge der Mitglieder
    • freiwillige Beiträge mit oder ohne besondere Zweckwidmung
    • private oder öffentliche Subventionen
    • Spenden
    • sonstige Zuwendungen
    • Vermögensverwaltung (z.B. Zinsen, sonstige Kapitaleinkünfte, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung usw.)
    • Erträge aus Veranstaltungen
    • Erträge aus Verlag und Vertrieb von medizinischer Fachliteratur

§4 Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in:

  1. ordentliche Mitglieder und
  2. unterstützende Mitglieder

ad 1.
Als ordentliches Mitglied kann auf schriftlichen Antrag jede physische Person mit einer abgeschlossenen Facharztausbildung aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit, ohne dafür eine Begründung liefern zu müssen. Der Anteil der ausländischen Personen soll ein Drittel der Anzahl der ordentlichen Mitglieder nicht überschreiten.

ad 2.
Als unterstützende Mitglieder können auf schriftlichen Antrag physische und juristische Personen vom Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit aufgenommen werden, die den Verein durch Leistungen, welcher Art auch immer, fortlaufend zu fördern bereit sind. Diese sind jedoch in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt.


§5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss. Mit diesem Zeitpunkt ist auch der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr zur Zahlung fällig. Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt: Dieser kann jederzeit erfolgen, muss jedoch mindestens drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres mittels eingeschriebenen Briefes dem Vorstand bekanntgegeben werden. Das Mitglied bleibt zur Zahlung des Beitrages für das laufende Jahr verpflichtet.
Tod und Ausschluss aus dem Verein:
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliederpflichten, wozu auch die Nichtbezahlung der Mitgliedsbeiträge trotz einmaliger Mahnung und mindestens 14-tägiger Nachfristsetzung gehört, und bei Verstößen, die gegen die Statuten, die Interessen und das Ansehen des Vereins gerichtet sind, mit Zweidrittel-Mehrheit aller Stimmen des Vorstandes ausgesprochen werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung möglich, die in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit entscheidet.


§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen der Akademie teilzunehmen. Sie haben nach besten Kräften die Interessen der Akademie zu wahren und zu fördern, sowie die Statuten des Vereins und die von den Vereinsorganen im Rahmen der Statuten gefassten Beschlüsse zu befolgen. Den Mitgliedern wird es zur Pflicht gemacht, alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereins abträglich sein könnte. Das aktive und passive Wahlrecht sowie das Stimmrecht über Anträge stehen nur ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern zu. Es sind nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder berechtigt, Anträge an die Mitgliederversammlung oder den Vorstand zu richten.


§7 Vereinsjahr

Als Vereinsjahr gilt das Kalenderjahr, jeweils von 1. Jänner bis 31. Dezember.


§8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • die Rechnungsprüfer
  • das Schiedsgericht

§9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder. Sie tritt zusammen als ordentliche Mitgliederversammlung oder als außerordentliche Mitgliederversammlung. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat einmal alle 2 Jahre stattzufinden. Sie ist vom Vorstand schriftlich unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen, wobei die Einladung an die Mitglieder wenigstens 14 Tage vor dem Termin vom Sekretariat des Vereins abgesandt werden muss. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind unter Wahrung der unter Absatz 3 vorgesehenen Frist vom Vorstand binnen einem Monat einzuberufen, wenn es mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder oder mindestens 10% (zehn Prozent) der ordentlichen Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung verlangen.

In die Kompetenz der Mitgliederversammlung fallen nachstehende Agenden:

  • Entgegennahme des vom Vorstand durch den Präsidenten vorgelegten Jahresberichtes über das abgelaufene Vereinsjahr
  • Entgegennahme des vom Vorstand durch den Kassier vorgelegten und von den Rechnungsprüfern kontrollierten Kassenberichtes über das abgelaufene Vereinsjahr und Entlastung des Kassiers
  • Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
  • Festsetzung des jährlichen Mitgliedsbeitrages
  • Ernennung von korrespondierenden und Ehrenmitgliedern über Vorschlag des Vorstandes
  • Beschlussfassung über die vom Vorstand oder von einzelnen ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern eingebrachten Anträge
  • Änderung der Statuten; diese darf nur auf Vorschlag des Vorstandes oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens zehn Mitgliedern erfolgen, die die Rechte ordentlicher Mitglieder haben
  • Beratung und Beschlussfassung bei der Berufung eines Mitgliedes gegen den Ausschluss aus der Akademie
  • Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung des Vereines

Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt. Jedes ordentliche oder Ehrenmitglied kann jedoch Anträge zur Aufnahme in die Tagesordnung einbringen, die der Mitgliederversammlung zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen sind, so ferne sie einen Monat vorher am Sitz der Akademie eingelangt sind. Über später eingebrachte Anträge ist keine Beschlussfassung mehr möglich, diese bleibt der nächsten Mitgliederversammlung vorbehalten.

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende und bei dessen Verhinderung das an Lebensjahren älteste Vorstandsmitglied. Zur Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist die Anwesenheit von mindestens drei der ordentlichen Mitglieder erforderlich. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit im Statut nicht anders bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Statutenänderungen werden mit Zweidrittel-Mehrheit aller abgegebenen Stimmen beschlossen. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nicht durch einen Vertreter ausgeübt werden. Außer in den von den Statuten vorgesehenen Fällen in denen ausdrücklich eine geheime Abstimmung verlangt ist, erfolgt die Abstimmung offen, so ferne nicht von einem Mitglied eine geheime Abstimmung verlangt wird und diesem Antrag von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder zugestimmt wird. Über jede Mitgliederversammlung und die hierbei gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll muss so abgefasst sein, dass eine Überprüfung der statutengemäßen Gültigkeit der gefassten Beschlüsse möglich ist.


§10 Der Vorstand

Der Vorstand ist das Verwaltungs- und Exekutivorgan der Akademie und hat die Geschäfte des Vereines einschließlich der Verwaltung des Vermögens der Akademie im Sinne der Statuten und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden (=Präsident), dem stellvertretenden Vorsitzenden (=Vizepräsident), dem Schriftführer und dem Kassier. Dem Vorstand obliegt:

  • die Verwaltung des Vereinsvermögens,
  • die Aufnahme von ordentlichen und unterstützenden Mitgliedern,
  • die Beschlussfassung über Anträge, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind,
  • die Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern,
  • die Einberufung von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen sowie die Festsetzung der Tagesordnung,
  • die Erstellung des Jahresberichtes über das abgelaufene Vereinsjahr,
  • die Organisation von wissenschaftlichen Veranstaltungen.

Die Vorstandsmitglieder werden aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder von der ordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Mitgliederversammlung kann die Wahl per Akklamationem durchführen. Die Mandatsdauer der Mitglieder des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Mandatsdauer aus, so kann der Vorstand ein anderes ordentliches Mitglied in den Vorstand kooptieren, dessen Mandat bis zur nächsten Mitgliederversammlung währt.

Zur rechtsverbindlichen Vertretung der Akademie und zur Zeichnung für die Akademie sind der Präsident und der Vizepräsident je zu zweit berechtigt. Über die Sitzungen des Vorstandes hat der Schriftführer ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden der Sitzung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen worden sind und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.


§11 Die Rechnungsprüfer

Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Den Rechnungsprüfern obliegt die Überprüfung der Kassenführung und der Verwendung der Vereinsmittel. Sie haben mindestens einmal jährlich eine Kassenprüfung vorzunehmen und über das Ergebnis der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.


§12 Das Schiedsgericht

In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Das Schiedsgericht entscheidet bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig.


§13 Freiwillige Auflösung des Vereins

Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung hat auch, sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.